Auch bei befristeten Arbeitsverträgen beginnt die Frist zur Klageerhebung mit dem Ablauf der Befristung an, und auch dort beträgt die Klagefrist 3 Wochen. Daher ist die Einhaltung der Klagefrist sehr wichtig. Ist die Frist jedoch abgelaufen ohne Klageerhebung, wird gesetzlich vermutet, das die Befristungsabrede wirksam ist. Bei fristgerechte Klageerhebung überprüft das Gericht lediglich die letzte Befristungsabrede, ob diese wirksam vereinbart worden ist und nicht gegen Gesetz oder Tarifvertrag verstößt. Innerhalb der Befristungszeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, soweit der Vertrag dies zulässt, das Arbeitsverhältnis zwar kündigen, aber die Kündigung muss den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber mehr als 6 Monate beschäftigt war und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst haben wir die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung wirksam ist. Auch bei einem Ablauf der Befristungsabrede ist die Beratung bei einem Rechtsanwalt sinnvoll, dazu stehe ich Ihnen zur Verfügung.