Leiharbeitnehmer haben Anspruch bei Krankheit auf den Branchenzuschlag

Aus meiner Erfahrung ist es so, dass die Leiharbeitsfirma dem Arbeitnehmer bei einem Krankheitsfall den Branchenzuschlag nicht gewährt, obwohl der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag darauf Anspruch hat. Dies hat das Arbeitsgericht Aschaffenburg in einem von mir geführten Fall darauf hingewiesen.

Hier muss weiter geprüft werden, ob die Ausschlussklausel in den Arbeitsverträgen bereits die Ansprüche des Leiharbeitsnehmers hindert.

Leiharbeitnehmer haben auch Anspruch auf Auszahlung des Branchenzuschlages und nicht auf Einführung des Branchenzuschlages in das Arbeitszeitkonto. Diesen Branchenzuschlag darf die Leiharbeitsfirma nicht in das Arbeitszeitguthaben des Arbeitsnehmers einführen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht Aschaffenburg in einem von mir geführten Fall hingewiesen