Grundsätzlich entsteht der Urlaubsanspruch auch in der Elternzeit. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 17 I BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch, der in der Elternzeit entsteht, für jeden vollen Kalendermonat um ein 1/12 zu kürzen.
Da sich der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch wandelt, darf der Arbeitgeber diese Kürzungserklärung nach § 17 I BEEG nur im laufenden Arbeitsverhältnis erklären.
Zulässig ist die Kürzungserklärung zum Beispiel noch während der einzuhaltenden Kündigungsfrist nach § 19 BEEG oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel im Anschluss an die Elternzeit, besteht das Kürzungsrecht des Arbeitsgebers nicht mehr, da sich der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt hat und dieser nicht vom Arbeitgeber entsprechend § 17 I BEEG gekürzt werden kann.
Daher hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten nach § 17 III BEEG.
Auch verfällt der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Elternzeit nicht, sondern dieser Resturlaubsanspruch muss dem Arbeitnehmer nach § 17 II BEEG im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr nach der Elternzeit gewährt werden.
Auch dieser Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Elternzeit wandelt sich in einen Geldanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wann erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt 24 Tage bei sechs Tagen die Woche, 20 Tage bei fünf Tagen die Woche.
Diese Urlaubstageregelung gilt lediglich für Urlaub, welche nach dem Bundesurlaubsgesetz geregelt wird. Nach Tarifvertrag darf die Anzahl der Urlaubstage höher geregelt werden.
Der Arbeitnehmer, welcher vom 01.01. bis zum Ablauf des 30.06. beschäftigt war, erwirbt lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5b BUrlG, denn der Ablauf der Wartezeit nach § 4 BUrlG fällt nicht zusammen mit dem Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015.
Ebenso erwirbt der Arbeitnehmer keine vollen Urlaubstage, wenn er vom 01.07. bis zum 31.12. beschäftigt war.
Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen nach unionskonformer Auslegung erst nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Ist der Arbeitnehmer zum Beispiel im Jahr 2016 durchgehend krank gewesen, verfällt der Urlaubanspruch aus dem Jahr 2016 erst zum 31.03.2018.
Wird zum Beispiel das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03.2018 beendet, wandelt sich der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 in einen Abgeltungsanspruch.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der vererbbar ist, sodass auch Erben gegenüber dem Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen können.
Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
Häufig erklärt der Arbeitgeber die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung unter unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers für den Fall der Wirksamkeit der hilfsweise fristgerechten Kündigung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche.
Dies reicht für den Untergang des Urlaubsanspruchs nicht aus, denn ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Genügt die Freistellungserklärung des Arbeitsgebers diesen Erfordernissen nicht, hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch, auch wenn die ordentliche Kündigung vom Arbeitsgericht als sozial gerechtfertigt beurteilt werden sollte.
Sollte die ordentliche Kündigung als unwirksam beurteilt werden, besitzt der Arbeitnehmer noch seine Urlaubstage.
Rechtsanwalt Ahmet Kesim, Hanau