Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.
So schreibt es § 4 I KSchG vor.
Hat der Arbeitnehmer die Frist verstreichen lassen, so gilt nach § 7 KSchG die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn die Kündigung materiell-rechtlich unwirksam gewesen war.
Insofern ist es besonders wichtig, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten.
Es gibt zwar Ausnahmen nach § 5 KSchG, wonach verspätete Klagen zugelassen werden können, jedoch sind diese an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nicht gleichzusetzen mit der Kenntnisnahme der Kündigung, wenn das Kündigungsschreiben durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten zugeht.
Für den Zugang ist zwar ist der Arbeitgeber beweispflichtig, jedoch reicht es aus, wenn er einen Zeugen mitnimmt, welcher bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten mitanwesend war.
Erfolgt der Einwurf zur Tageszeit und darf der Arbeitnehmer mit Zugang von Post zu dieser Uhrzeit erwarten, wird ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben am Tag des Einwurfs zugegangen ist, also nicht erst mit der Kenntnisnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Danach läuft die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ab, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. So sieht es § 188 II BGB vor, d.h. ist die Kündigung am Dienstag zugegangen, dann endet die Frist mit Ablauf des Dienstages, welches auf die drei Wochen kommt.
Wenn mehrere Kündigungen zugehen, dann muss gegen jede einzelne schriftliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst gilt die zweite Kündigung nach der obig erklärten Gesetzlichkeitsfiktion als rechtswirksam, so dass die Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung dann sinnlos wird.
Für den besonderen Schutz nach dem KSchG reicht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat und der Betrieb oder das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Bei der Berechnung wird der durch die Kündigung betroffene Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
Dies regelt § 1 und § 23 KSchG. Auch gibt es bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl Unterschiede, dass zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Std. in der Woche als 0,5 Arbeitnehmer berechnet werden.
Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und hat er eine Rechtschutzversicherung für den Berufsrechtsschutz, sind die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten durch die Rechtschutzversicherung gedeckt, er hat überhaupt kein Prozessrisiko. Hat er keine Rechtschutzversicherung, gibt es die Möglichkeit, dass er Prozesskostenhilfe beanspruchen darf, dadurch wird er von der Zahlung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten befreit.
Aber sollte er auch keine Rechtsschutzversicherung haben und auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, kann sich die Erhebung der Kündigungsschutzklage dennoch für den Arbeitnehmer finanziell lohnen.
Denn der Gesetzgeber hat bei Rechtsstreitigen gegen den Arbeitgeber das Prozessrecht so gestaltet, dass der Arbeitnehmer bei einem Unterliegen nicht die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, so bleibt das Prozessrisiko überschaubar.
Dies gilt umgekehrt für die eigenen Rechtsanwaltskosten bei einem Obsiegen des Arbeitnehmers.
90 % aller Fälle, welche ich in meiner vierzehnjährigen Laufbahn als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht erlebt habe, endet eine Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich, wo der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wo es auf jeden Fall sich gelohnt hat, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Es gibt zwar kein Anspruch auf eine Abfindung nach dem Gesetz, tatsächlich werden Vergleiche sehr häufig mit einer Abfindung verbunden.
Bei einem Vergleich hat der Arbeitnehmer keine Gerichtskosten zu tragen, lediglich seine eigenen Rechtsanwaltskosten hat er zu tragen. Insofern kann sich eine Kündigungsschutzklage finanziell für den Arbeitnehmer lohnen.
Rechtsanwalt Ahmet Kesim, Hanau