Unfallregulierung

Unfall erlitten, was nun?

Haben Sie einen Unfall erlitten, wissen die meisten Unfallgeschädigten nicht, wie Sie ihre Ansprüche geltend machen können. Sie müssen sich auch nicht damit beschäftigen, denn wer sich nicht damit auskennt, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat, zumindest bei einem teilweisen Verschulden hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise die eigenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Insofern können Sie mich mit ruhigem Gewissen mit der Anspruchsgeltendmachung beauftragen.

Sie kennen nicht die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

Wenn Sie das amtliche Kennzeichen des Unfallverursachers kennen, reicht es mir aus, die gegnerische Haftpflichtversicherung ausfindig zu machen.

Klärung der Haftungsfrage

Zunächst einmal versuche ich die Haftungsfrage mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu klären. Hierzu brauche ich Ihre und die der gegnerischen Daten, amtliches Kennzeichen beider Fahrzeuge und eine Skizze über das Unfallgeschehens, welche Sie mir vollständig zusenden können, ohne dass wir unbedingt einen persönlichen Übergabe- und Beratungstermin, welche zeitaufwendig ist, vereinbart werden muss. Insofern können Sie mich Deutschlandweit mit der Anspruchsgeltendmachung beauftragen. Nach Sichtung Ihrer Unterlagen werde ich Sie kontaktieren und bei Fragestellungen stehe ich Ihnen dann zur Verfügung.

Welche Ersatzansprüche habe ich?

Nach Klärung der Haftungsfrage können Sie zu einem Sachverständigen Ihrer Wahl, welche den Schaden bewertet und den Reparaturaufwand ermittelt. Möglich ist auch, dass er einen Totalschaden an Ihrem Fahrzeug feststellt und damit mitteilt, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist. Aber auch dann kann unter bestimmten Bedingungen, der Reparaturaufwand verlangt werden, auch wenn dieser höher ist als der Totalschadenwert. Daneben haben Sie auch einen Anspruch auf Wertverlust, Nutzungsausfallschaden und auf eine Schadenspauschale. Da ein Unfallgeschädigte als Laie über seine Ansprüche aufgrund der Schwierigkeit der Materie nicht Bescheid wissen kann, erlaubt die Rechtsprechung, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltskosten erstatten muss, wenn der Unfallgeschädigte nicht am Unfall schuld war. Bei einem teilweisen Verschulden am Unfall hat der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Sie können mich bereits über das Internet beauftragen, hierzu laden Sie die Vollmacht und die Datenschutzgrunderklärung herunter, unterschreiben diese und schicken es an mich zurück.