Was mache ich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Kann ich länger als 3 Wochen nach Zugang der Kündigung abwarten?

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.
So schreibt es § 4 I KSchG vor.
Hat der Arbeitnehmer die Frist verstreichen lassen, so gilt nach § 7 KSchG die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Insofern ist es besonders wichtig, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten. Darauf müssen Sie achten.
Es gibt zwar Ausnahmen nach § 5 KSchG, wonach verspätete Klagen zugelassen werden können, jedoch sind diese an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wann beginnt die Frist zur Erhebung der Klage

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nicht gleichzusetzen mit der Kenntnisnahme von der Kündigung.
Für den Zugang des Kündigungsschreibens ist zwar der Arbeitgeber beweispflichtig, jedoch reicht es aus, wenn er einen Zeugen mitnimmt, welcher bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten mit anwesend war.

Erfolgt der Einwurf zur Tageszeit und darf der Arbeitnehmer mit Zugang von Post zu dieser Uhrzeit erwarten, wird ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben am Tag des Einwurfs zugegangen ist, also nicht erst mit der Kenntnisnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Bei mehreren nacheinander ausgesprochenen Kündigungen muss gegen jede Kündigung separat vorgegangen werden

Wenn mehrere Kündigungen zugehen, dann muss gegen jede einzelne schriftliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst gilt die zweite Kündigung nach der obig erklärten Gesetzlichkeitsfiktion als rechtswirksam, so dass die Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung dann sinnlos wird.

Genießt mein Arbeitsvertrag den besonderen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Für den besonderen Schutz nach dem KSchG braucht es zwei Voraussetzungen.

Erstens muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben.

Zweitens genießt der Arbeitnehmer nur dann Kündigungsschutz, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierbei wird der gekündigte Arbeitnehmer nicht mitgezählt.

Genieße ich Kündigungsschutz, wenn die Filiale oder Geschäftsstelle, wo ich eingesetzt bin, wenige Beschäftigte hat als 10 Mitarbeiter?

Es kommt hierbei auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb an und nicht im Unternehmen. Der Betriebsbegriff ist hier weit zu verstehen. Anlagen, Maschinen und Personen müssen sich nicht an derselben Stelle befinden. Selbst eine vom Hauptbetrieb weit entfernt gelegene Betriebsstätte (Filiale, Geschäftsstelle und Zweigstelle ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn die wesentliche Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten im Hauptbetrieb getroffen werden.

Mehrere jeweils nur mit 5 oder weniger Arbeitnehmer vertriebene Verkaufsstellen können in ihrer Gesamtheit einen einzigen Betrieb darstellen, so dass die Berechnung sich nach der Anzahl der Beschäftigten in den gesamten Verkaufsstellen richtet, daher der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Maßgebend ist stets, ob das Personal von zentraler Stelle verwaltet wird oder ob jede Einheit selbsttätig über Einstellungen und Entlassungen entscheidet.

Wenden Sie sich an mich

Daher empfehle ich Ihnen bei Zugang einer Kündigung ohne Abwarten und Nachdenken sich an mich zu wenden und keine Frist verstreichen.