Wie kann sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wehren?

Von Rechtsanwalt Ahmet Kesim aus Hanau

Einhaltung der Klagefrist von 3 Wochen

Der Arbeitnehmer kann sich nur durch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren. Er muss dafür zuerst innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben, damit das Arbeitsgericht überhaupt entscheiden darf, dass die Kündigung nicht wirksam war und damit das Arbeitsverhältnis der Beteiligten weiterhin fortbesteht. Versäumt der Arbeitnehmer diese Klagefrist einzuhalten und erhebt innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage, dann gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnisses ist beendet.

Ausnahmen von der Einhaltung der Klagefrist

War der Arbeitnehmer schuldlos verhindert, die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen zu erheben, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht dennoch beantragen, dass seine verspätet erhobene Klage nachträglich zugelassen werden soll. Schuldlos ist der Arbeitnehmer aber nur dann, wenn er trotz der objektiv erforderlichen Sorgefalt außerstande war, die Klagefrist einzuhalten. Wer längerfristig verreist ist und keine Vorkehrungen zur Sichtung seiner Briefe im Briefkasten vornimmt, dem dürfte die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage nicht zugelassen werden, weil er das Verstreichen der Klagefrist verschuldet hat.

Wann beginnt die Klagefrist?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nicht gleichzusetzen mit der Kenntnisnahme der Kündigung, wenn das Kündigungsschreiben durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten zugeht.

Für den Zugang ist zwar der Arbeitgeber beweispflichtig, jedoch reicht es aus, wenn er einen Zeugen mitnimmt, welcher bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten mit anwesend ist.
Erfolgt der Einwurf zur Tageszeit und darf der Arbeitnehmer mit Posteinwürfen zu dieser Uhrzeit erwarten, wird davon ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben am Tag des Einwurfs zugegangen ist, also nicht erst mit der Kenntnisnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer am nächsten Tag.
Danach läuft die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ab, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. So sieht es § 188 II BGB vor, d.h. ist die Kündigung am Dienstag zugegangen, dann endet die Frist mit Ablauf des Dienstages, welches auf die drei Wochen kommt.

Was muss der Arbeitnehmer machen, wenn er mehrere Kündigungen erhält?

Wenn mehrere Kündigungen des Arbeitgebers zugehen, dann muss gegen jede einzelne schriftliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst gilt die zweite Kündigung nach der obig erklärten Gesetzlichkeitsfiktion als rechtswirksam, so dass die Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung dann sinnlos wird.

Wie stehen die Erfolgschancen bei einer fristlosen Kündigung?

Bei Zugang einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer lediglich rechtzeitig die Kündigungsschutzklage erheben und rügen, dass es keine wichtigen Gründe für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen sehr wichtige Gründe vorliegen, welche die weitere Zusammenarbeit in den kommenden Tagen mit dem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unmöglich erscheinen lassen. Wenn die Gründe zwar gewichtig sind, aber die Zusammenarbeit für den Arbeitgeber bis zum Datum der fristgemäßen Kündigung möglich erscheint, dann stellt das Arbeitsgericht fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Weil mit jeder fristlosen Kündigung der Arbeitnehmer eine Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld I für 3 Monate zu befürchten hat, führt eine solche Entscheidung zur Aufhebung der Sanktion. Daher ist es für den Arbeitnehmer sinnvoll gegen jede fristlose Kündigung vorzugehen.

Wie wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine fristgemäße Kündigung?

Kündigungsschutz besteht bei mehr als 10 Mitarbeitern im Betrieb und einer längeren Beschäftigungszeit von 6 Monaten

Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen eine fristgemäße Kündigung, wenn er innerhalb der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage erhoben hat und er Kündigungsschutz genießt. Er genießt Kündigungsschutz, wenn im Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung mehr als 10 Mitarbeiter besitzt und er länger als 6 Monate bei dem Betrieb beschäftigt ist. Bei der Berechnung wird der durch die Kündigung betroffene Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Auch gibt es bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl Unterschiede, dass zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Std. in der Woche als 0,5 Arbeitnehmer berechnet werden.

Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn die Filiale oder Geschäftsstelle, wo er eingesetzt ist, wenige Beschäftigte hat als 10 Mitarbeiter?

Es kommt hierbei auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb an und nicht im Unternehmen. Der Betriebsbegriff ist hier weit zu verstehen. Anlagen, Maschinen und Personen müssen sich nicht an derselben Stelle befinden. Selbst eine vom Hauptbetrieb weit entfernt gelegene Betriebsstätte (Filiale, Geschäftsstelle und Zweigstelle) ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn die wesentliche Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten im Hauptbetrieb getroffen werden.

Mehrere jeweils nur mit 5 oder weniger Arbeitnehmer vertriebene Verkaufsstellen können in ihrer Gesamtheit einen einzigen Betrieb darstellen, sodass die Berechnung sich nach der Anzahl der Beschäftigten in den gesamten Verkaufsstellen richtet, daher der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Maßgebend ist stets, ob das Personal von zentraler Stelle verwaltet wird oder ob jede Einheit selbsttätig über Einstellungen und Entlassungen entscheidet.

Wie kann sich eine Schwangere gegen eine Kündigung wehren?

Hat der Arbeitgeber bisher keine Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt und kündigt er gegenüber eine Schwangeren, muss erstens innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, dass Schwangerschaft vorliegt und gleichzeitig noch Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist von drei Wochen erhoben werden. Nur dann ist die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes der Schwangerschaft unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Wenden Sie sich an mich

Daher empfehle ich Ihnen bei Zugang einer Kündigung ohne Abwarten und Nachdenken sich an mich zu wenden und keine Frist verstreichen lassen.